§ 1Die JUNGE UNION DEUTSCHLANDS ist die selbständige
Vereinigung junger Menschen mit christlichem, demokratischem und
sozialem Bewußtsein.
§ 21) Mitglied der JUNGEN UNION
kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft
erlischt mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein
Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der JUNGEN
UNION, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
2)
Mitglied der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS kann nur werden, wer sich zu den
Grundsätzen und Zielen der JUNGEN UNION bekennt und eine schriftliche
Beitrittserklärung zur JUNGEN UNION unterzeichnet hat.
§ 31) Die Organe der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS sind:
der Deutschlandtag
der Deutschlandrat
der Bundesvorstand
das Bundesschiedsgericht
2)
Die SCHÜLER UNION DEUTSCHLANDS ist eine Arbeitsgemeinschaft der JUNGEN
UNION DEUTSCHLANDS. Das Nähere regelt die Bundesschülertagung der
SCHÜLER UNION DEUTSCHLANDS in einer Satzung, die der Genehmigung des
Bundesvorstandes der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS bedarf.
§ 41) Dem Deutschlandtag gehören stimmberechtigt an:
a) die von den Landesverbänden gewählten Delegierten,
b) die Mitglieder des Bundesvorstandes und des Deutschlandrates der JUNGEN UNION DEUTSCHLANDS.
2) Die Landesverbände entsenden zum Deutschlandtag 240 Delegierte, die nach dem Hare-
Niemeyer-Verfahren
den Mitgliederzahlen entsprechend auf die Landesverbände verteilt
werden. Jeder Landesverband entsendet jedoch mindestens zwei
Delegierte. Entfallen auf einen Landesverband weniger als zwei
Delegierte, so wird die Zahl der Delegierten entsprechend erhöht. Ein
Verhältnisausgleich erfolgt nicht.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3
entsenden die Landesverbände Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen & Niederschlesien
und Thüringen bis einschließlich 2006 drei Grunddelegierte. Zusätzlich
entsenden die Landesverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen-Anhalt, Sachsen & Niederschlesien und Thüringen bis
einschließlich 2010 je überschrittene 500 Mitglieder einen weiteren
Delegierten.
Bei der Berechnung der auf die Mitgliedszahlen
entfallenden Delegierten für die einzelnen Landesverbände wird nur die
Anzahl der Mitglieder berücksichtigt, die in der Zentralkartei erfaßt
sind. Die Überprüfung erfolgt durch eine aus 5 Mitgliedern bestehende
Mandatsprüfungskommission, deren Mitglieder nicht dem Bundesvorstand
und dem Deutschlandrat angehören dürfen. Der Deutschlandrat legt die
Richtlinien für die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission fest.
3)
Der Deutschlandtag ist die oberste beschließende Vertretung der JUNGEN
UNION DEUTSCHLANDS. Er wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes in
getrennten Wahlgängen auf zwei Jahre
a. die/den Bundesvorsitzende(n)
b. vier stellvertretende Vorsitzende
c. die/den Schatzmeister(in)
d. sechzehn weitere Mitglieder als Beisitzer(in)
Die/der Bundesgeschäftsführer(in) gehört mit beratender Stimme dem Bundesvorstand an.
4) Der Deutschlandtag wählt außerdem auf zwei Jahre das Bundesschiedsgericht sowie die Mandatsprüfungskommission.
5)
Der Deutschlandtag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist
ferner auf Verlangen von mehr als 1/3 der Bundesländer oder auf
Beschluß des Bundesvorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
durch den Bundesvorstand.
6) Die Amtszeiten des Bundesvorstandes,
des Bundesschiedsgerichtes und der Mandatsprüfungskommission beginnen
jeweils mit dem Ende des sie wählenden Deutschlandtages. Sie enden mit
dem Ende des Deutschlandtages, der die jeweiligen Nachfolger wählt.
§ 5Der
Bundesvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des
Bundesverbandes und hat die Organisationskompetenz einschließlich der
Wahl des Bundesgeschäftsführers. Die Geschäftsführung obliegt der/dem
Bundesgeschäftsführer(in) nach den Anweisungen der/des
Bundesvorsitzende(n).
§ 61) Der Deutschlandrat setzt
sich zusammen aus 42 Vertretern der Landesverbände, dem Bundesvorstand
und dem/der Bundesvorsitzenden der Schüler Union. Jeder Landesverband
erhält ein Grundmandat. Die Restverteilung der Vertreter erfolgt nach
dem Hare-Niemeyer-Verfahren entsprechend der Mitgliederzahlen.
2)
Mitglieder des Deutschlandrates dürfen sich vertreten lassen. Der
Deutschlandrat hat das Recht, Beiziehungen vorzunehmen. Der
Deutschlandrat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachausschüsse
bilden.
3) Der Deutschlandrat hat die Aufgabe, zwischen den Deutschlandtagen über grundsätzliche politische Fragen zu entscheiden.
§ 7Die/Der Bundesvorsitzende vertritt den Bundesverband gegenüber den Gliederungen des Verbandes und nach außen.
§ 8Der Deutschlandrat und der Bundesvorstand werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der
Deutschlandrat sollte mindestens dreimal im Jahr tagen. Auf Verlangen
von einem Drittel der Deutschlandrats-Mitglieder muß eine
Deutschlandratssitzung innerhalb von 14 Tagen stattfinden.
§ 9
Mit Zustimmung des Bundesvorstands kann in Brüssel ein JU-Verband
gegründet werden. Die Einzelheiten zu Gründung, Verwaltung und
Anbindung der JU Brüssel an den Bundesverband werden in Richtlinien
geregelt, die der Bundesvorstand zum Vollzug dieser Regelung erlässt.
§ 101)
Die Mitglieder der Jungen Union Deutschlands zahlen einen
Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe dieses Mitgliedsbeitrags und alle
Einzelheiten der Beitragserhebung entscheiden für ihren Bereich die
Landesverbände.
2) Die Landesverbände führen für jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von DM 1,-- an den Bundesverband ab.
3)
Die Abführung der Jahresbeiträge wird jährlich am 1. Juli fällig. Für
die Ermittlung der jeweiligen Beiträge wird der Mitgliederbestand nach
den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkarteien zum 31. Dezember des
Vorjahres zugrunde gelegt. Die Stimmberechtigung der Vertreter bzw.
Delegierten eines Landesverbandes im Deutschlandrat bzw. Deutschlandtag
ruht, solange der sie entsendende Landesverband mit der Abführung von
Jahresbeiträgen in Verzug ist.
§ 111) Das
Bundesschiedsgericht ist besetzt mit der/dem Vorsitzenden und vier
Beisitzern(innen). Außerdem sind fünf Stellvertreter(innen) zu wählen.
Die/Der Vorsitzende und zwei Beisitzer(innen) müssen zum Richteramt
befähigt sein.
Mitglied bzw. Stellvertreter im Bundesschiedsgericht
kann nicht sein, wer Mitglied eines anderen Organs der JUNGEN UNION
DEUTSCHLANDS ist.
2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet bei
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Satzung. Es
entscheidet ferner als Berufungsinstanz gegen Rechtsentscheidungen in
den Landesverbänden, sofern deren Satzung dies vorsieht.
3) Im übrigen ist die Parteigerichtsordnung der CDU entsprechend anzuwenden.
§ 12Der Deutschlandtag kann mit zwei Drittel Mehrheit diese Satzung ändern.
§ 13Satzungen der Landesverbände dürfen dieser Satzung des Bundesverbandes nicht widersprechen.
§ 14Beschlossen
auf dem Deutschlandtag in Hamm am 8.11.1969; ergänzt auf den
Deutschlandtagen in Bremen am 2.10.1971; in Herford am 2.6.1973; in
München am 29.10.1977; in Osnabrück am 23.11.1985, in Köln am
21.11.1986, in Baden-Baden am 25.11.1988, in Leipzig am 14.9.1990, in
Berlin am 4.11.1994, in Weiden i.d. OPf. am 28.11.1998, in Heilbronn am
20.10. 2001, in Augsburg am 21.10.2005 und in Rust am 9.11.2008.
Die Änderung der Satzung vom 25.11.1988 bezüglich der Einführung von Mitgliedsbeiträgen (§ 9) tritt am 01.01.1990 in Kraft.
Die
Änderung der Satzung vom 4.11.1994 bezüglich der Delegiertenberechnung
(§ 4, 2) Abs. 1 und 2) tritt ab dem Deutschlandtag vom 27. bis 29.
Oktober 1995 in Fulda in Kraft.
Die Änderung der Satzung bezüglich
der Delegiertenberechnung (§4, 2) Abs. 1 und 2 tritt ab dem
Deutschlandtag vom 27.-29.11.1998 in Weiden i.d. OPf. in Kraft.
Die
Änderung der Satzung bezüglich der Delegiertenberechnung für den
Deutschlandrat tritt ab dem Deutschlandtag vom 27.-29.11.1998 in Weiden
i.d.OPf. in Kraft.
Die Änderung der Satzung vom 20.10.2001 bezüglich
der Delegiertenberechnung (§ 4, 2) tritt ab dem Deutschlandtag
19.-21.10.2001 in Heilbronn in
Kraft. Die
Änderung der Satzung vom 21.10.2005 bezüglich des Bundesvorstandes (§
4, 3 lit. d.) wird erstmals ab dem Deutschlandtag vom 21.-23.10.2006 in
Wiesbaden in Kraft.
Die Änderung der Satzung vom 9.11.2008 bezüglich
der Gründung eines JU-Verbandes in Brüssel (§ 9 neu) tritt ab dem
Deutschlandtag vom 7.-9.11.2008 in Rust in Kraft.
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